Rechtsanwältin Angelika Schabram > Rechtsgebiete >

Sozialrecht

In neun Sozialrechtsbüchern ist geregelt, welche staatliche Hilfe Sie in Anspruch nehmen können, wenn Sie arbeitslos werden oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr arbeiten können, krank oder pflegebedürftig werden, ein Unfall eine Behinderung nach sich gezogen hat oder Sie sich in einer sonstigen schwierigen Lebenslage befinden.

Die staatlichen Hilfen müssen bei den jeweiligen Leistungsträgern beantragt werden. Leistungsträger sind zum Beispiel die Agenturen für Arbeit, die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften, die Deutsche Rentenversicherung und die Versorgungsämter.

Widerspruch

Werden Ihnen staatliche Hilfen versagt, können Sie gegen den Bescheid der entscheidenden Sozialbehörde Widerspruch einlegen. Auch wenn von Ihnen eine Leistung gefordert wird, zum Beispiel in Form eines Beitragsbescheides einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen. Zum Beispiel werden häufig von den deutschen Krankenkassen zu hohe Beiträge für ausländische Altersrenten erhoben. Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch kann sich lohnen!
Der Erfolg eines Widerspruchs hängt ganz entscheidend von der richtigen Begründung ab. Ich empfehle Ihnen deshalb dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen zur Prüfung der Frage, ob die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens erfolgversprechend ist und zur Formulierung einer Widerspruchsbegründung, die an den gesetzlichen Vorgaben orientiert ist.
Haben Sie im Widerspruchsverfahren Erfolg, werden Ihre Anwaltsgebühren von der entscheidenden Behörde übernommen.

Sollte das Widerspruchsverfahren nicht den von Ihnen gewünschten Erfolg haben, besteht immer noch die Möglichkeit eines Klageverfahrens vor den Sozialgerichten. Auch hierfür ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts dringend empfohlen zur erfolgversprechenden Rechtsverfolgung.

Achtung! Sie können Ihre Rechte verlieren, wenn Sie die Widerspruchsfrist oder die Klagefrist versäumen – Kontaktieren Sie mich also rechtzeitig!


Bei der Vielzahl staatlicher Leistungen beschränke ich mich darauf, Ihnen an dieser Stelle nur einen beispielhaften Überblick zu geben über die Erwerbsminderungsrente und das Schwerbehindertenrecht:

  • Erwerbsminderungsrente

    Eine Erwerbsminderungsrente kann beansprucht werden, wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen Ihren Job vor Erreichen des Rentenalters aufgeben oder reduzieren müssen.

    Eine volle Rente bekommt, wer nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
    Eine halbe Rente bekommt, wer mindestens noch täglich drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

    Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Schwerbehindertenrecht

    Schwerbehindert sind Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt.

    Einige Rechte und Hilfen im Arbeitsleben und Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (zum Beispiel erweiterter Kündigungsschutz, vorzeitige Altersrente, Widerspruchsmöglichkeit gegen Wohnungskündigung bei besonderer Härte u. v. m.) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung voraus. Hierfür zuständig ist die örtliche Versorgungsbehörde an Ihrem Wohnort. Die Versorgungsbehörde stellt den Schwerbehindertenausweis aus.

    Zur Inanspruchnahme des Rechts auf unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr und von Parkerleichterungen ist der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen erforderlich.

    Sollten Sie der Meinung sein, dass der Grad der Behinderung von der Versorgungsbehörde zu niedrig festgesetzt wurde oder die Feststellung eines Merkzeichens zu Unrecht versagt wurde, müssen Sie gegen den Bescheid der Versorgungsbehörde zunächst rechtzeitig Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht erheben.

    Zögern Sie nicht, meine Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie die Widerspruchsfrist oder die Klagefrist versäumen, verlieren Sie Ihre Rechte!