Rechtsanwältin Angelika Schabram > Rechtsgebiete >

Arzthaftungsrecht

Nicht selten kommt es vor, dass der Patient nach einer ärztlichen Behandlung mit dem Behandlungsergebnis nicht zufrieden ist.

Ob der nicht eingetretene Behandlungserfolg oder möglicherweise auch eine Verschlechterung eines Gesundheitszustands auf einen Fehler des Arztes zurückzuführen ist, erfordert eine umfangreiche Prüfung der gesamten Behandlungsabläufe. Nur sehr selten ist ein ärztlicher Kunstfehler offensichtlich.

Nur dann, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung unmittelbar zurückzuführen ist auf einen ärztlichen Fehler, können Schadensersatzansprüche/Schmerzensgeldansprüche begründet sein.

Im Wesentlichen können folgende Fehler eine Haftung des Arztes begründen:

  • Aufklärungsfehler (Behandlungsverlauf, Behandlungsalternativen, Risiken)
  • Behandlungsfehler (Indikation, Diagnose, Befunderhebung, Therapie, Überwachung, Pflege, Nachbehandlung)
  • Dokumentationsfehler
  • Organisationsmängel

Nicht jeder ärztliche Fehler hat auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten zur Folge. Bevor der Arzt auf Schadensersatz/Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann, müssen deshalb üblicherweise die Krankenunterlagen ausgewertet und Gutachten eingeholt werden.

Sollten Sie den Verdacht einer ärztlichen Fehlleistung haben, erörtere ich mit Ihnen gerne die verschiedenen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.

Sollte sich nach Sichtung und Auswertung der Krankenunterlagen Ihr Verdacht konkretisieren, vertrete ich Sie gerne bei der Durchsetzung möglicher Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem verantwortlichen Arzt, dessen Haftpflichtversicherung und/oder dem Krankenhausträger.

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann in Arzthaftungsfällen auch eine Schlichtungsstelle angerufen werden.