Kanzlei Angelika Schabram
Laubengrundweg 9
76534 Baden-Baden
Der Scheidung vorangehen muss, von ganz besonderen Härtefällen abgesehen, eine mindestens einjährige Trennungszeit.
Bereits bei der Trennung muss vieles geregelt werden. Die Ehepartner sind in dieser Zeit meistens emotional stark belastet und deshalb häufig nicht in der Lage, miteinander sachlich und emotionslos zu kommunizieren. Deshalb ist es ratsam, bereits frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
In Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen können Regelungen für die Zeit der Trennung und für die Zeit nach der Ehescheidung bereits dann getroffen werden, wenn Trennung und Scheidung bevorstehen.
Bestimmte Regelungsinhalte müssen notariell beurkundet werden.
Regelungsbedarf bereits für die Zeit der Trennung besteht häufig insbesondere für folgende Bereiche:
Der Ehepartner, der auf Unterhaltszahlungen nach der Trennung angewiesen ist, sollte nicht zögern, den Unterhalt geltend zu machen, da er sonst Ansprüche verlieren kann. Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur gefordert werden, wenn der Ehepartner zumindest bereits schriftlich aufgefordert worden ist, Auskunft zu erteilen über seine laufenden Einkünfte, um den Unterhalt berechnen zu können.
Auch der Anspruch auf Kindesunterhalt muss bei dem leistungspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden.
Die Ehe kann nur durch ein Gericht geschieden werden. Hierzu ist ein Ehescheidungsantrag beim zuständigen Gericht erforderlich.
Die antragstellende Partei muss anwaltlich vertreten sein.
Ist die andere Partei mit der Ehescheidung einverstanden und möchte keine eigenen Anträge stellen oder sonstige Prozesshandlungen in dem Ehescheidungsverfahren vornehmen, dann braucht die nichtantragstellende Partei keinen eigenen Anwalt im Ehescheidungsverfahren.
Der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) erfolgt im Ehescheidungsverfahren in aller Regel von Amts wegen durch das Gericht, ohne dass es eines Antrags bedarf.
Das Ehescheidungsverfahren wird aber häufig auch dafür genutzt, Scheidungsfolgevereinbarungen zu treffen oder eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, zum Beispiel über folgende Gegenstände:
In diesen Fällen müssen beide Parteien im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein.
Werden Scheidungsfolgevereinbarungen im Ehescheidungsverfahren getroffen oder ergeht eine gerichtliche Entscheidung über Scheidungsfolgen, bedarf es hierfür nicht mehr zusätzlich der notariellen Beurkundung.
Eine Ehe kann grundsätzlich auch dann in Deutschland geschieden werden, wenn die Ehepartner keine deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Über die internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte und über die Frage, nach welchem Recht Ehen von Ausländern zu scheiden sind, erteile ich Ihnen gerne Auskunft.
Unterhaltsverpflichtungen bestehen unter Verwandten (z.B. gegenüber Kindern und Eltern), unter Ehepartnern und unter gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Auch nicht-verheiratete Mütter können Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihres Kindes haben.
Voraussetzung für das Entstehen einer Unterhaltsverpflichtung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Das heißt, der Bedürftige muss außerstande sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Ob und in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt leisten muss, hängt vom Einzelfall ab.
Hierunter fällt im Wesentlichen die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern (Kindesunterhalt).
Die Unterhaltsverpflichtung besteht gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern, grundsätzlich bis zur Beendigung einer Berufsausbildung.
Gegenüber minderjährigen Kindern ist der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel nicht zum Barunterhalt verpflichtet, da er seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt.
Solange die Kinder noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
Solange sich Kinder in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zum 21. Lebensjahr des Kindes. Das bedeutet, dass alle verfügbaren Mittel heranzuziehen sind, um den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle für das Kind aufbringen zu können. Unter Umständen muss der barunterhaltspflichtige Elternteil auch eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen.
Gegenüber volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Die Haftungsanteile berechnen sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Eltern.
Der Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, beträgt € 670,– (Stand: 01.01.2013). Hiervon kann aber in Einzelfällen abgewichen werden.
Neben dem Kindesunterhalt gewinnt der Elternunterhalt immer mehr an Bedeutung.
Die Rente reicht häufig nicht mehr aus, um die hohen Kosten im Alter zu bestreiten, insbesondere dann, wenn die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim erforderlich wird.
Werden Sozialhilfeleistungen erbracht, gehen die Unterhaltsansprüche der Eltern auf den Träger der Sozialhilfe über, der dann die Kinder in Anspruch nimmt.
In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe man als Kind verpflichtet ist, für den Unterhalt seiner Eltern aufzukommen.
Diese und viele anderen Fragen mehr können nur für den Einzelfall beantwortet werden.
Rechtlich unterschieden wird zwischen Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt.
Während bestehender häuslicher Gemeinschaft sind die Ehegatten einander verpflichtet, die Familie angemessen zu unterhalten. Diese Verpflichtung kann auch durch Führen des gemeinsamen Haushalts erbracht werden (Familienunterhalt).
Ab der Trennung der Ehegatten hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen einseitigen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Der Anspruch setzt Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus.
Der angemessene Unterhalt richtet sich nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
Eine umfassende Ermittlung dieser Verhältnisse ist im Einzelfall erforderlich, um eine Unterhaltsberechnung vornehmen zu können. Hierzu bestehen wechselseitige Auskunftsverpflichtungen der Ehegatten untereinander, die notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden können.
Für die Zeit nach der Ehescheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, mit der Einschränkung der nachwirkenden Mitverantwortung.
Für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt muss ein im Gesetz aufgeführter Grund bestehen.
Häufigster Grund für das Bestehen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (Betreuungsunterhalt).
Nachehelicher Unterhalt kann aber auch dann beansprucht werden, wenn wegen Alters oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zu erwarten ist.
Außerdem kann
bestehen.
Ob ein Umstand vorliegt, der einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten begründet, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie beim Trennungsunterhalt bemisst sich der nacheheliche Unterhalt auch nach den ehelichen Verhältnissen.
Wechselseitige Auskunftsansprüche dienen dazu, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen zu legen. Erst dann ist eine konkrete Unterhaltsberechnung möglich.
Die Höhe des zu zahlenden Ehegattenunterhalts hängt entscheidend auch von sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen ab. Hierzu gehören insbesondere Zahlungen auf ehegemeinsame Schulden und andere Unterhaltsverpflichtungen.
Die nicht verheiratete Mutter kann vom Vater ihres Kindes Unterhalt aus Anlass der Geburt verlangen.
Betreuungsunterhalt kann der Elternteil vom anderen Elternteil verlangen, der das gemeinsame Kind nach der Geburt betreut.
Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen die gleichen Unterhaltsverpflichtungen wie unter Ehegatten (siehe unter Ehegattenunterhalt).
Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretungsbefugnisse der Eltern für das minderjährige Kind.
Beide Eltern sind gleichrangig Inhaber des Sorgerechts. Sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Sorgerecht im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.
Probleme bei der Ausübung der elterlichen Sorge entstehen häufig in folgenden Situationen:
Eltern sollten bei Problemen zunächst frühzeitig die Hilfe des zuständigen Jugendamtes am Wohnort des Kindes in Anspruch nehmen.
Leben die Eltern getrennt, dann hat der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt, das Recht und die Pflicht zum regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Auch nichteheliche Väter haben ein Umgangsrecht.
Über die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist eine gerichtliche Regelung nur möglich bei fehlender Einigung der Eltern oder wenn dies zum Wohl des Kindes notwendig ist.
Auseinandersetzungen der Eltern über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sind für die Kinder äußerst belastend. Die Kinder stehen zwischen den Eltern und geraten häufig in einen Loyalitätskonflikt.
Aus diesem Grund ist es insbesondere im Interesse des minderjährigen Kindes, dass dann, wenn Auseinandersetzungen der Eltern nicht zu vermeiden sind, zur Beilegung des Konflikts professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird.
Die Jugendämter sind dabei der erste Ansprechpartner. Je nach familiärer Situation geben die Jugendämter unterschiedliche Hilfestellungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge und Gestaltung der Umgangskontakte. In gemeinsamen Gesprächen gelingt es im Allgemeinen eine Einigung zwischen den Eltern herbeizuführen, die dem Kindeswohl dient.
Nur wenn sich die Eltern auch mit Hilfe des Jugendamts nicht einigen oder dies zum Wohl des Kindes notwendig ist, bleibt der Weg zum Gericht.Mit anwaltlicher Hilfe können Anträge zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht gestellt werden.
Gerne bin ich Ihnen auch vor Einschaltung des Gerichts dabei behilflich, den Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt herzustellen und stehe Ihnen bei dem Bemühen um eine außergerichtliche Einigung gerne beratend zur Seite.
Für die Dauer des Getrenntlebens der Ehepartner kann in einem gerichtlichen Verfahren die Ehewohnung einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung vorläufig zugewiesen werden.
Die Ausweisung eines Ehegatten aus der Ehewohnung stellt aber einen schweren Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich „Ehe und Familie“ dar. Das Gericht nimmt einen derartigen Eingriff deshalb nur nach einer Interessenabwägung in besonderen Härtefällen und bei Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine andere Lösung nicht möglich ist.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass sich die Ehepartner bei Trennungsabsicht über die weitere Nutzung der Ehewohnung außergerichtlich einigen.
Im Zusammenhang mit der Nutzung der Ehewohnung stehen auch Fragen wie:
Für die Zeit nach der Ehescheidung können endgültige Regelungen über die Nutzung der Ehewohnung getroffen werden.
Dabei ist von Bedeutung, ob es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, eine Dienst- oder Werkwohnung oder um Allein- oder Miteigentum der Ehegatten handelt.
Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, können in einem gerichtlichen Zuweisungsverfahren nicht nur die Rechtsbeziehungen unter den Ehegatten, sondern auch gegenüber dem Vermieter geregelt werden.
Das bisherige Mietverhältnis kann in der Weise umgestaltet werden, dass es nur noch mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten fortgesetzt wird.
Zum Hausrat gehören nur die Haushaltsgegenstände, die von den Ehegatten ausschließlich dazu bestimmt waren, dem Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung, also der gemeinsamen Lebensführung zu dienen.
Grundsätzlich kann bei Trennung jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen, es sei denn, dieser benötigt sie für die Führung eines neuen Haushalts und die Überlassung entspricht im Einzelfall der Billigkeit. Ausgleichszahlungen können im Einzelfall festgesetzt werden.
Haushaltsgegenstände, die beiden gemeinsam gehören, sind nach den Gesichtspunkten der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit zu verteilen.
Im Übrigen erfolgt der Vermögensausgleich der Ehegatten bei Scheidung in einem gesonderten Verfahren durch Zahlung eines Geldbetrages.
Es muss deshalb bei Trennung zunächst eine Abgrenzung zwischen Hausrat und sonstigem Vermögen der Ehegatten erfolgen.
Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen häufig bei gemeinsam genutzten PKW’s.
In der Praxis ist es sinnvoll, die Hausratsaufteilung außergerichtlich einvernehmlich zu regeln.
Besteht Anlass zu der Vermutung, dass es bei der Trennung zu Auseinandersetzungen über die Aufteilung des Hausrats kommen wird, empfehle ich, bereits rechtzeitig vor der Trennung, in Anwesenheit eines Zeugen, eine vollständige Auflistung von allen Haushaltsgegenständen zu machen!
Bei der Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung und der Verteilung des Hausrats bei Trennung und Scheidung, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, vertrete ich gerne Ihre Interessen und wirke bei der Gestaltung von Vereinbarungen mit.
Vereinbaren die Eheleute nichts anderes, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das bedeutet, dass das Vermögen der Frau und das des Mannes in der Ehe nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten wird.
Bei Beendigung der Ehe (Scheidung) ist derjenige, der während der Ehe ein größeres Vermögen erwirtschaftet hat, dem andern gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
Zur Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung ist es dann erforderlich, dass für jeden Ehegatten sein Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe mit seinem Endvermögen verglichen und so ermittelt wird, welchen Zugewinn die Ehegatten jeweils gemacht haben während der Ehe.
Dies bereitet häufig Schwierigkeiten, da die Eheleute bei Beginn der Ehe in der Regel nicht an eine mögliche Scheidung denken möchten und deshalb hierfür keine Vorsorge treffen, z. B. indem sie ein Vermögensverzeichnis über ihr jeweiliges Anfangsvermögen erstellen.
Nicht ausgeglichen werden muss bei einer Ehescheidung das, was ein Ehegatte während der Ehe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Erbe erhalten hat. Auch Schenkungen von Dritten an einen Ehegatten müssen bei einer Ehescheidung nicht ausgeglichen werden.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, auch während einer intakten Ehe über außergewöhnlichen Vermögenserwerb, soweit er nicht von den Ehegatten selbst erwirtschaftet wurde, ein Verzeichnis zu erstellen. Dies erleichtert im Fall des Scheiterns der Ehe die güterrechtliche Auseinandersetzung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Es gibt aber auch viele verschiedene Möglichkeiten, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag oder auch noch in einer Scheidungsfolgevereinbarung auszuschließen oder zu modifizieren.
Ob eine Vereinbarung für Sie sinnvoll ist und welche Regelungen getroffen werden sollten, bespreche ich gerne mit Ihnen in einem ausführlichen Gespräch und helfe Ihnen bei der Vertragsgestaltung entsprechend Ihrer ehelichen Situation und Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Interessen.
Versorgungsausgleich bedeutet, dass grundsätzlich bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten ausgeglichen werden. Jeder Ehegatte muss die Hälfte seiner Ehezeitanteile an den anderen Ehegatten abgeben.
Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht in der Regel mit der Ehescheidung von Amts wegen, das heißt, ohne dass es eines Antrags bedarf.
Durchgeführt wird der Versorgungsausgleich dann von den Versorgungsträgern in der Weise, dass Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten auf ein Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen werden.
Der Versorgungsausgleich beeinflusst damit maßgeblich die Höhe der von den Ehegatten jeweils zu erwartenden Rente im Alter oder gegebenenfalls auch bei Erwerbsminderung.
Die Ehegatten können aber auch über den Versorgungsausgleich Vereinbarungen treffen.
Hierfür sind besondere Formvorschriften einzuhalten.
Gerne informiere ich Sie über die Möglichkeiten von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich.
Das Gewaltschutzgesetz dient dem Schutz
im sozialen Nahbereich.
In vorgenannten Fällen kann das Gericht angerufen werden, um gegebenenfalls auch im Eilverfahren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen abzuwenden.
Bei Gewalt und Drohungen hat das Gericht auch die Möglichkeit, dem Opfer die mit dem Täter gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
Dem vorangehen kann eine kurzfristige polizeirechtliche Wohnungszuweisung.
Damit das Gericht eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz trifft, muss dem Gericht zumindest glaubhaft geschildert werden, dass eine Verletzung nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Das Opfer muss seine Schilderung vom Tatgeschehen eidesstattlich versichern oder es müssen Beweise erbracht werden.
Als Beweismittel kommen in Frage zum Beispiel Zeugen oder ein ärztliches Gutachten über Körperverletzungen.
Sollten Sie Opfer einer Körperverletzung geworden sein, empfehle ich Ihnen also dringend, sich unverzüglich einem Arzt vorzustellen.
Nur wenn Sie den Mut finden, sich mir anzuvertrauen, kann ich Ihnen helfen!